Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige "gemischte Bedarfsgemeinschaften" entwickelt hat.
So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R.
Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige "gemischte Bedarfsgemeinschaften" entwickelt hat.
Abweichend von der dort aufgestellten allgemeinen Regel ist jedoch bei der vorliegenden speziellen Konstellation der Bedarf des anderen - von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen - Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ausnahmsweise nach dem SGB XII zu bestimmen, weil die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Hilfe in Einrichtungen (entsprechend § 35 SGB XII aF, ab 1.1.2011: § 27b SGB XII) nicht kennt und daher selbst eine fiktive Bedarfsermittlung nach dem SGB II nicht möglich ist.