1. Der Leistungsausschluss nach § 7 ABs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen Art. 4 EGV 883/2004 und ist daher europarechtswidrig.
2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 EGRL 2004/38(vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2010, Az. L 16 AS 767/10 B ER; anderer Auffassung LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2010, Az. L 13 AS 1124/10 ER-B).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.