Hartz IV-Empfänger müssen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus der Regelleistung ansparen- keine Bagatellgrenze in Höhe von 10% der maßgeblichen Regelleistung
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Urteil vom 21.03.2013 - L 7 AS 1911/12 , Revision wird zugelassen
Auch nur ein Bedarf von 27,20 Euro für Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist als unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu gewähren und ist nicht vom Leistungsbezieher aus der Regelleistung anzusparen.
Eine sog. Bagatellgrenze, wonach dem Leistungsberechtigten pauschal und ohne weitere Prüfung immer dann auf vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden könne, wenn der atypische Bedarf "lediglich" in einer Höhe von bis zu 10% des Regelbedarfs anfalle, existiert nicht.
Eine unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf die Höhe von Bagatellbeträgen im Sinne von § 73 SGB XII und § 21 Abs. 6 SGB II, ist selbst bei Annahme der Zulässigkeit von Bagatellgrenzen im Rahmen des § 21 SGB II nicht gerechtfertigt.
Auch die anrechnungsfreien Beträge aus dem Nebenverdienst stehen einer Übernahme von Umgangskosten nicht entgegen, denn eine Berücksichtigung würde der gesetzlichen Funktion der Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuwider laufen.