5 Abs. 5a SGB V ist auch auf ehemals Selbständige anwendbar, die nicht unmittelbar vor dem ALG-II-Bezug selbständig tätig waren.
Entscheidend ist nur, daß sie zuletzt vor der Antragstellung selbständig gewesen sind (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2010, Az. L 16 KR 329/10 B ER und Beschluss vom 30.04.2012, Az. L 16 KR 134/12 B ER).
Die Tatsache, dass er nicht bis zur Aufnahme des ALG II-Bezuges weiterhin selbständig war, ist vorliegend unschädlich.
Entgegen anderslautender Auffassung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2010, Az. L 1 KR 368/10 B ER, L 1 KR 370/10 B PKH; Beschluss vom 11.03.2011, Az. L 1 KR 326/10) zwingt der Wortlaut der Vorschrift (" gehört") nicht dazu anzunehmen, dass sie nur dann anwendbar ist, wenn die Selbständigkeit übergangslos bis zum ALG-II Bezug bestand.
Das LSG Nordrhein-Westfalen führt dazu in seinem Beschluss vom 23.08.2010, Az. L 16 KR 329/10 B ER, Rn. 14f. aus:
KÖLN (iss). Empfänger von Hartz IV-Leistungen, die ehemals selbstständig und privat krankenversichert waren, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn sie direkt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld überhaupt nicht versichert waren.
Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit einem rechtskräftigen Beschluss in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.