Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem 01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Dies entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil.
Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme.
Gefordert wurden monatlich um 300,00 € höhere Leistungen.
Dem sind das Sozialgericht Koblenz und auch das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld, abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden.
Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht. Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde.
Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen.
Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zuständigen Senats des Landessozialgerichts sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.
Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen L 6 AS 623/11
Rechtstipp:
1. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2013 - L 6 AS 817/12 B
Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier ab 1. Januar 2011 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB -
Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II - (in der hier ab 01. Januar 2011 maßgeblichen Fassung) von (zugeflossenem) Elterngeld im Leistungsbezug verfassungswidrig sei, ist als geklärt anzusehen. Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04. Januar 2012 - L 12 AS 2089/11 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - langjähriger Sozialberater und Taemmitglied des RA L. Zimmermann.