LSG NSB: Zur Rechtsverfolgung in Bagatellstreitigkeiten bei Hartz IV-Leistungen- 0,49 € pro Monat - Das sozialgerichtliche Verfahren kennt keine Bagatellgrenze
Der Bewilligung von PKH steht nicht entgegen, dass die Rechtsverfolgung nur hinsichtlich geringer Beträge im "Centbereich" Erfolgsaussicht aufweist.
So die Rechtsauffassung des am 24.04.2013 veröffentlichten Beschlusses des LSG NSB Az. L 11 AS 949/10 B.
Insbesondere sind Rechtsstreitigkeiten um geringe Beträge nicht (allein) wegen ihres niedrigen Streitwerts mutwillig.
Die Bewilligung von PKH scheitert auch nicht allein wegen des geringen im einsteilligen Euro-Bereich liegenden Streitwertes an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs 2 ZPO. Eine andere Beurteilung würde nämlich den Vorgaben des BVerfG zum Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit i.S.v. Art 3 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs 3 GG widersprechen (vgl. BVerG, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10).
Schließlich ist es unzulässig, die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko zu reduzieren. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessbeteiligten ein deutliches Ungleichgewicht besteht. In einem solchen Fall wird auch ein vermünftiger Rechtssuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, um sein Begehren fachkundig durchsetzen zu können.
Denn es ist keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.
Anmerkung: Das sozialgerichtliche Verfahren kennt keine Bagatellgrenze.
Eine solche wäre auch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Insoweit hat bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer die Ablehnung von PKH für ein sozialgerichtliches Verfahren betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass es keinesfalls fernliegend erscheine, dass auch ein Bemittelter selbst verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10, NJW 2011, 2039, Rn 17).
Dementsprechend hat die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem Gesetzesentwurf zur Änderung u.a. des PKH-Rechts zutreffend festgestellt, dass nach geltendem Recht Rechtsstreitigkeiten um geringe Beträge nicht (allein) wegen ihres niedrigen Streitwerts mutwillig sind (vgl. hierzu: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 14. November 2012, BT-Drucksache 17/11272, S 29).
Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, auch und gerade in "Bagatellverfahren" bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen.
Mutwilligkeit i.d.S. setzt voraus, dass ein verständiger und vernünftiger anderer Beteiligter, der für Kosten selbst aufkommen muss, diesen Prozess nicht führen würde, etwa weil er durch ein günstiges Urteil keine Vorteile hat oder neben Vorteilen überwiegend Nachteile hätte oder er einen einfacheren und kostengünstigeren Weg einschlagen könnte.. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Hinweis: Insbesondere fehlt es nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis - und damit an der Erfolgsaussicht - einer, auf Leistungen im „Centbereich“ gerichteten Klage. Dies gilt auch in Ansehung der zu den Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II in der bis 30. April 2011 geltenden Fassung (a.F.) ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R).
Danach rechtfertigt zwar ein Klagebegehren, das aus Sicht des Betroffenen allein auf die Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II a.F. gestützt werden kann und mit dem folglich nur die in dieser Rundungsregelung zum Ausdruck kommende Beschwer (allenfalls 50 Cent pro Monat der Bewilligung der Leistungen) geltend gemacht wird, für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht.
Um diese Rundungsvorschrift geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Die Entscheidung des BSG ist auch nicht auf andere Rechtsstreitigkeiten übertragbar, in denen um Leistungen im "Bagatellbereich" gestritten wird.
Denn die Höhe der geltend gemachten Forderung führt nicht schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses.
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.03.2013 - L 11 AS 949/10 B
Rechtstipp: Ebenso im Ergebnis - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2012 - L 18 AS 1832/12 B PKH