Hartz IV: Keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsfolgenbelehrung, und damit der Sanktionsregelungen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER rechtskräftig
Eigene Leitsätze
Die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II sind nicht verfassungswidrig (vgl. Beschluss vom 21.12.2012, - L 12 AS 2232/12 B - ; Beschluss vom 06.02.2013 - L 12 AS 2355/12 B ER).
Eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das Existenzminimum sichergestellt.
Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B