LSG NRW: Die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV-Leistungen ist verfassungsgemäß
Mit rechtskräftigem Beschluss hat das LSG NRW am 19.04.2013 Az. L 2 AS 99/13 B wie folgt entschieden:
Unter Berücksichtigung des zum 01.01.2011 neu angefügten § 10 Abs. 5 BEEG ist das Elterngeld auf SGB II-Leistungen voll anzurechnen.
Etwas anderes gelte nur, wenn bis zur Geburt des Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. § 10 Abs. 5 BEEG ist auch verfassungsgemäß (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2012 - L 19 AS 2012/11).
Anmerkung:
Unter Berücksichtigung von Wortlaut, Gesetzesmaterialien und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 5 BEEG hinreichend geklärt ist (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2012 - L 19 AS 1283/12 B; Beschluss vom 06.01.2012 - L 7 AS 1107/11 B; Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2013 - L 6 AS 817/12 B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB).
Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II (Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09) und zur Stichtagsregelung im Rahmen der Gewährung von Elterngeld (Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08) ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die zum 01.01.2011 ohne Übergangsregelung eingeführte Anrechnung des Elterngeldes auf SGB II-Leistungen nicht ersichtlich.
Rechtstipp: Ebenso im Ergebnis - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS 623/11
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.