“Elterngeldfreibetrag”, mit dem das durchschnittliche Nettoeinkommen, maximal 300 Euro monatlich, nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden
Das Elterngeld
Das Elterngeld verbessert die wirtschaftliche Situation junger Eltern deutlich. Mit finanzieller Unterstützung des Staates können sich Mütter und Väter dadurch im ersten Lebensjahr des Kindes mehr Zeit für ihre Familie nehmen.
Allgemeine Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz - BEEG).
Für Geburten ab dem 1. Januar 2013 wird die Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens vereinfacht. Die dann geltenden Regelungen sind über den Internet-Link „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (gültig für Geburten ab dem 1. Januar 2013)" abrufbar.
Die Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes für Geburten bis zum 31. Dezember 2012 finden sich in der PDF-Datei „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (gültig für Geburten bis zum 31.12.2012).
Auch für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommener Kinder kann Elterngeld beantragt werden. Sobald das angenommene Kind das achte Lebensjahr vollendet hat, besteht dieser Anspruch nicht mehr. Für Kinder, die in Pflegefamilien leben, kann dagegen kein Elterngeld bezogen werden.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie betreuen oder erziehen ihr Kind selbst nach der Geburt.
- Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig.
- Sie leben mit ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie haben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Erwerbstätige Eltern, die Elternzeit nehmen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden reduzieren, erhalten Elterngeld in Höhe von mindestens 65 Prozent des wegfallenden, bereinigten Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens werden bei nicht selbstständig Beschäftigten von deren Bruttoeinkommen die Lohnsteuer und die Sozialabgaben abgezogen. Darüber hinaus wird der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, für Geburten ab dem 01.01.2012 1.000 Euro, abgezogen.
Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 Euro, maximal jedoch 1.800 Euro. Die Gewährung des Mindestbetrages ist unabhängig davon, ob der das Kind betreuende Elternteil vorher erwerbstätig war. Sie können die Höhe ihres möglichen Anspruchs auf Elterngeld mit dem in der linken Infospalte verlinkten Elterngeldrechner individuell berechnen.
Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), unterliegt aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt.
Besondere Regelungen
Gering verdienende Eltern, deren Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt durchschnittlich weniger als 1.000 Euro im Monat betrug, erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Um je 2 Euro, die das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro lagen, erhöht sich die Leistung um jeweils 0,1 Prozentpunkte.
Beispiel: Das Nettoeinkommen vor der Geburt betrug durchschnittlich 600 Euro, die Differenz somit 400 Euro (1.000 Euro - 600 Euro) / 2 x 0,1 = 20 Prozentpunkte. Der ursprüngliche Prozentsatz von 67 Prozent wird in diesem Fall auf 87 Prozent erhöht, das Elterngeld beträgt statt 402 Euro nun 522 Euro.
Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate bei 65 Prozent.
Beispiel: Das Nettoeinkommen vor der Geburt betrug durchschnittlich 1.220 Euro, die Differenz somit 20 Euro (1.220 Euro - 1.200 Euro) / 2 x 0,1 = 1 Prozentpunkt. Der ursprüngliche Prozentsatz von 67 Prozent wird in diesem Fall auf 66 Prozent gesenkt, das Elterngeld beträgt statt 817,40 Euro nun 805,20 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 300 Euro. Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von 300 Euro auf 375 Euro. Bei zwei Kindern im Haushalt besteht der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag so lange, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei weitere Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Lebensmonate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge besteht dann, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht.
Voraussetzung für die Partnermonate als Bonus ist, dass auch der andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein darf. Außerdem muss sich bei einem der beiden Elternteile zwei Monate das Erwerbseinkommen mindern.
Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend.
Alleinerziehende können ebenfalls für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.
Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter für das Elterngeld. Dies gilt auch dann, wenn nur an einem Tag des Lebensmonats Mutterschaftsgeld bezogen wurde, es sei denn, die Mutter arbeitet im Anschluss an die Mutterschutzfrist sofort wieder in Vollzeit.
Für Eltern und Alleinerziehende besteht die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum zu verdoppeln, wenn monatlich nur ein halbes Elterngeld bezogen wird.
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen, sind zudem beitragsfrei krankenversichert.
Elterngeld als anzurechnendes Einkommen:
Im BEEG ist geregelt, dass Elterngeld bei anderen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt wird. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.
Sonderregelung Elterngeldfreibetrag: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei:
Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser Grundlage Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne Geschwisterbonus bzw. Mehrlingszuschläge). In diesem Fall bleibt Ihr Elterngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei. Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von bis zu 300 Euro. Mit Ihrem Elterngeldantrag haben Sie dieses Einkommen eventuell nicht nachgewiesen oder es wurde von der Elterngeldstelle nicht abschließend berechnet. Sie erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld (gegebenenfalls erhöht um den Geschwisterbonus von 75 Euro bzw. erhöht um Mehrlingszuschläge von jeweils 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind). In diesem Fall benötigt Ihr Leistungsträger eine Information, ob bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Beispiel: Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (z.B. aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag. Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen: Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden ab 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.
Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten und der damit zusammenhängenden Einkommensermittlung wird das Elterngeld auf beiden Seiten weiterhin nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich bzw. 150 Euro bei doppelter Bezugsdauer - bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht - übersteigt.
Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften:
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.
Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen:
Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
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Elterngeldanträge 2012 und 2013
Infoblatt zum Antrag auf Elterngeld; gültig für Geburten ab 01.01.2013 (116 KB) Formulare zum Antrag auf Elterngeld für Geburten ab 01.01.2013 (458 KB) Infoblatt zum Antrag auf Elterngeld; gültig für Geburten bis 31.12.2012 (197 KB) Formulare zum Antrag auf Elterngeld; gültig für Geburten bis 31.12.2012 (74 KB