LSG Bayern: Eine mehrfache Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe von 100 Euro innerhalb eines Monats und ein Abweichen zum Zuflussprinzip sind nicht geboten bei Zufluss von zwei Arbeitsentgelten innerhalb eines Kalendermonats
Eine mehrfache Berücksichtigung des Grundfreibetrages (100 Euro) innerhalb eines Monats und ein Abweichen zum Zuflussprinzip sind nicht geboten bei Zufluss von zwei Arbeitsentgelten innerhalb eines Kalendermonats, so die Rechtsauffassung des Bayrischen LSG vom 27.03.2013 Az: L 11 AS 810/11.
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz SGB II aF (nunmehr § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ist als monatlicher Aufwand anzusehen, der vom gesamten Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) abzusetzen ist, das in dem Monat, für den der Aufwand zu berücksichtigen ist, zufließt, unabhängig davon aus welchen Einkommensquellen der tatsächliche Zufluss stammt und unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen dieser Einkommenszufluss zustande gekommen ist.
Die Revision wurde zugelassen.
Rechtstipp: Anderer Auffassung sind: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012 - L 7 AS 652/12 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 13/13 R; SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012, Az.: S 55 AS 30011/10 und SG Schleswig, Urteil vom 26.09.2011, S 3 AS 1273/09 , Berufung ist beim SH LSG zum Az.: L 6 AS 91/11 anhängig, Berufung wurde am 15.02.2013 vom JC zurück genommen.
Eigener Leitsatz
Bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge jeweils für jeden Monatslohn in Abzug zu bringen.
Wird Ihr Einkommen vom Jobcenter falsch auf Ihren Bedarf angerechnet? Wir sind Ihnen behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor dem Jobcenter - das Team des Sozialrechtsexperten - Vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.