Die Vermieterin kann mangels eigener Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Zahlung ausstehender Mietforderungen und Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis zwischen ihr und den Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend machen, denn sie ist nicht leistungsberechtigt.
Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus § 22 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung herleiten.
Danach sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II stellt keine Anspruchsgrundlage von Vermietern dar. Sie begründet keinen eigenen Anspruch von Vermietern gegenüber Leistungsträgern auf Zahlung der Miete an sich. Denn die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz, sondern dient dem Schutz des Hilfebedürftigen im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens.
Mit der Neuregelung des § 22 Abs. 7 SGB II n. F. sollten die Interessen von Vermietern gestärkt werden. Es wurde die bisherige Regelung des § 22 Abs. 4 SGB II a. F. um die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte ergänzt, wenn der Hilfebedürftige dies so vom Leistungsträger begehrt.
Gleichzeitig heißt es in der Gesetzesbegründung hierzu, dass die Regelung lediglich eine Empfangsberechtigung für Vermieter oder andere Empfangsberechtigte begründe.
Durch die Zahlungsbestimmung würden keine Rechte und Pflichten von Vermietern oder anderen Empfangsberechtigten gegenüber den Leistungsträger begründet (Bundestags-Drucks. 17/3404, Seite 98). Sollen aber durch die Neuregelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II n. F. keine Rechte von Vermietern gegenüber dem Leistungsträger begründet werden, obgleich insgesamt mit der Neuregelung die Interessen von Vermietern gestärkt werden sollten (vgl. Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 1. Aufl., Rdn. 355), so spricht dies dafür, dass ein Recht des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger auf Zahlung an sich erst recht nicht durch die Regelung in § 22 Abs. 4 SGB II a. F., welche der Neuregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II n. F. entspricht, begründet werden sollte.
Rechtstipp: Ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, L 9 AS 480/10, Sozialgericht Landshut, Urteil vom 11.07.2012 - S 11 AS 78/12 und Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 11.01.2011, - S 17 AS 5518/08
Der Vermieter eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II kann vom Grundsicherungsträger nicht die Übernahme von Mietschulden und Renovierungskosten seiner früheren Wohnung verlangen .
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.