Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.
Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013 hervor.
Durch das Aufrechnungsverbot sollen nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, heißt es in der Begründung des Gerichts (Az.: XII ZB 192/11).
Widerspruch gegen Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Der BGH hat jetzt die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über.
Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger - anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötige.
Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten, stellte der BGH klar.
Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.