1. Der Erlass eines endgültigen Bescheides ist kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht.
Wenn das zu erwartende Arbeitsentgelt etwa als Leistungsentlohnung (wie hier auf Basis einer Stückzahl) oder als Zeitlohn ohne von vornherein fest vereinbarte Stundenzahl vertraglich geregelt ist, ist typischerweise der Anwendungsbereich des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II (seit 1.1.2011 § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II) iVm § 328 Abs 1 SGB III eröffnet.
Der Erlass eines endgültigen Bescheides statt eines vorläufigen Bescheides ist dann von Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X die für seine Aufhebung einschlägige Ermächtigungsgrundlage.
§ 48 SGB X wäre demgegenüber nur dann anwendbar, soweit sich hinsichtlich der anderen Voraussetzungen eine wesentliche Änderung ergibt (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16 unter Hinweis auf BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 6).
2. Der Aufhebungsbescheid ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig i.S.d. § 33 SGB X , denn unschädlich ist es , wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.
Die Aufhebungsverfügungen im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wurden hier mit dem Änderungsbescheid vom selben Tag aus Sicht des Empfängers ausreichend konkretisiert.
Anmerkung:
Die Frage, ob der Behörde zuzurechnen ist, dass auf Grundlage unzureichender Ermittlungen ein bereits anfänglich objektiv fehlerhafter und deshalb rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen worden ist, bleibt nach der Struktur des § 45 SGB X der Prüfung seines Absatzes 2 Satz 3 vorbehalten.
Literaturtipp: Zur Ermittlung des Einkommens Selbständiger im Rechtskreis SGB II
Prospektive Schätzung des Einkommens Selbständiger im Rechtskreis SGB II, ein Beitrag von Norbert Hermann zu finden hier: http://www.harald-thome.de/media/files/P...ch-tzung-01.pdf Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Grundsicherungsträger sind für leistungsbezieher nach dem SGB II inhaltlich schwer zu verstehen, die Aufhebungsbescheide beinhalten oft auch inhaltliche Mängel, weshalb in einem Klageverfahren der Bescheid für rechtswidrig erklärt werden kann und die Leistungen somit - nicht - zurück gezahlt werden müssen.
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Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.