Das Verfahren ist mittlerweile beim Hessischen Landessozialgericht anhängig (Az.: L 6 AS 187/13 NZB).
Leistungskürzungen wegen Nichtteilnahme an Integrationssprachkurs
Die 1968 geborene türkische Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die im maßgeblichen Zeitraum 6, 11, 16 und 18 Jahre alt waren. Sie sollte zur Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse rund drei Mal wöchentlich, vormittags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr, einen Integrationssprachkurs bei der Volkshochschule besuchen.
Da sie nicht bereit war, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, erließ die Beklagte einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Die Klägerin hat sich aber nicht innerhalb der im Bescheid bestimmten Frist bei der Volkshochschule für einen Integrationssprachkurs angemeldet.
Das Jobcenter hat deshalb einen Sanktionsbescheid erlassen, wonach die Regelleistung der SGB II-Empfängerin für drei Monate um 30% und damit um 96,90 Euro monatlich gekürzt worden ist.
SG verweist auf Prinzip des «Förderns und Forderns»
Das SG sah die Sanktion als rechtmäßig an.
Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des «Förderns und Forderns». Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Die vorgesehene Maßnahme diene deshalb rechtmäßig dem gesetzlich angestrebten Ziel. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.