Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen
Nach Ansicht des Sächsischen LSG, Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 besteht kein Anlass zu der Feststellung, dass der RA zur Vornahme voraussichtlicher Einkommens- und Ausgabenschätzungen nach EKS nicht verpflichtet ist.
Vielmehr handelt es sich bei der insoweit vorzunehmenden Prognose um eine dem Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 30. Juli 2010 – L 7 AS 12/10 – Rdnr. 17).
Bei dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, deren Voraussetzung unter anderem die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist.
Anmerkung: Das Sächsische Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 wurde durch das BSG mit Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R bestätigt.
Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.