Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. April 2009 mit ihrem minderjährigen Sohn (geboren 1994) und ? zumindest zeitweise ? mit dem 22?jährigen Sohn D zusammen. Sie bezogen SGB II-Leistungen. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Miet- und Nebenkosten von 526,50 Euro wurden direkt an den Vermieter überwiesen.
Nach mehreren vorangegangenen Sanktionen entzog der SGB II-Träger dem Sohn D die Leistungen vom 1. Februar bis 30. April 2009 vollständig. Hintergrund ist die Regelung des § 31 Abs 5 Satz 2 SGB II aF, nach der das Arbeitslosengeld II für unter 25?Jährige bei bestimmten wiederholten Pflichtverletzungen (zB Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme) um 100 vom Hundert gemindert wird. D hat die Leistungskürzung nicht angefochten.
Im Anschluss bewilligte der beklagte SGB II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu. Für den streitigen Zeitraum berücksichtigte er bei der Klägerin und ihrem minderjährigen Sohn weiterhin einen KdU-Anspruch nach dem sog "Kopfteilprinzip" in Höhe von jeweils 175,50 Euro (1/3 von 526,50 Euro).
Den KdU-Anspruch von D setzte er jedoch mit "0 Euro" fest. Hiergegen wandten sich die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn (Kläger zu 2) mit der Begründung, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.
Das Sozialgericht hat ? bestätigt durch das Landessozialgericht ? den Beklagten verurteilt, den Klägern für den streitigen Zeitraum weitere KdU-Leistungen in Höhe von 175,50 Euro monatlich zu zahlen.
Das Landessozialgericht hat unter anderem ausgeführt, im Außenverhältnis zum Vermieter bestehe die Verpflichtung zur Mietzahlung unverändert fort.
Den übrigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft dürfe nicht (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet werden, auf das sie bei über 18?Jährigen keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten.
Es bestehe ein ungelöster Wertungswiderspruch, weil die Umsetzung einer Sanktion anderen Kriterien zu genügen habe als die Senkung als unangemessen erkannter KdU.
Der SGB II-Träger macht mit seiner Revision geltend, es bestehe kein Anlass für eine Abweichung von dem Prinzip des Individualanspruchs.
Im Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liege keine Lücke vor. Auch berechtige die Höhe der durch die Sanktion entstehenden Mietschulden regelmäßig nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende junge Volljährige einen Wohnungsverlust nur durch eine Arbeitsaufnahme oder ein Darlehen vermeiden könnten.
Dies sei auch in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden jungen Volljährigen zumutbar, weil deren Sanktionierung ansonsten regelmäßig und teilweise "ins Leere laufe".
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, um 10.45 Uhr im Elisabeth-Selbert-Saal über die Revision der Kläger verhandeln und entscheiden.
Rechtsgrundlagen § 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung (Fassung: 1.1.2009 bis 27.10.2009)
Bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei unter 25jährigem wird die Familie für Wohnungskosten in Familienhaftung genommen.
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip für die KdU bei Wegfall des KdU-Anteils eines unter 25-jährigen sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft .
Denn das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Dritten gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 13/06 R (14),