Der Bundestag hat sozial ausgewogene Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen. Bereits seit mehreren Jahren fordern die Länder Maßnahmen zur Eindämmung des Ausgabenanstiegs im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat bereits im Jahr 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216 – PDF, 832 KB) beschlossen, der weitgehende Einschnitte im Bereich der Prozesskostenhilfe vorsah.
Im selben Jahr hat der Bundesrat auch den Gesetzentwurf zur Änderung des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164 – PDF, 712 KB) beschlossen, der zu erheblichen Einschränkungen im Bereich der Beratungshilfe führen würde. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/021/1702164.pdf
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472 – PDF, 1,38 MB) hat die Bundesregierung die Forderungen der Länder aus Gründen der Sozialverträglichkeit nur teilweise aufgegriffen.
So wurden die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und unterhaltsberechtigte Kinder nicht angetastet. Lediglich die zusätzlichen Freibeträge für Erwerbstätige und Ehegatten oder Lebenspartner sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG gesenkt werden.
Die Ratenhöchstzahlungsdauer sollte nicht ganz abgeschafft, sondern lediglich auf 72 Monate erhöht werden. Schließlich stellte der Regierungsentwurf sicher, dass erstrittener Unterhalt nicht zur Rückzahlung von Prozesskostenhilfe benutzt werden muss.
Im Bereich der Beratungshilfe sah der Regierungsentwurf unter anderem in Abweichung vom Entwurf des Bundesrats vor, eine nachträgliche Antragstellung in Eilfällen zuzulassen. Die in den parlamentarischen Beratungen geäußerten Befürchtungen wurden aufgegriffen.
Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen Erkenntnisse überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu ausbalanciert.