Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.
So die Ansicht des SG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 28.02.2013 - S 40 AS 1041/10
Dem Urteil des BSG vom vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R kann nicht der Grundsatz entnommen werden, dass eine Leistungspflicht des nunmehr zuständigen Leistungsträgers nur dann angenommen werden kann, wenn ein Umzug aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des ehemals zuständigen Leis-tungsträgers im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgegeben wurde.
Entscheidender Gesichtspunkt ist in dem Urteil des Bundessozialgerichts vielmehr, dass, so lange die Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu erbringen waren, sie einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf der Existenzsicherung im Bereich des Wohnens darstellen.
Als weitere Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht nachvollziehbar dargestellt, dass der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Aufwendungen (Fälligkeit der Nachforderung) im Leistungsbezug stehen muss, keine andere Bedarfsdeckung eingetreten sein darf und es sich nicht um Schulden handeln darf..
Anmerkung: Gleicher Auffassung - BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R
Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist § 22 Abs. 1 SGB II.
Diese Norm erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 16.12.2008 – B 14/7 BAS 58/06 R, BSGE 102, 194 ff).
Soweit – wie hier – eine Nachforderung in einer Summe fällig ist, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7 BAS 58/06 R -, SozR. 4-4200, § 9 Nr. 5 Rd.-Nr. 36). Nachzahlungen gehören daher zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, SozR 4-4200, § 22 Nr. 38 Rd.-Nr. 13)
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Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.