Männer, die mit einer arbeitslosen Partnerin zusammenleben, müssen faktisch auch für deren Kinder aufkommen. Die entsprechenden Regelungen bei Hartz IV seien nicht verfassungswidrig, bekräftigte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 4 AS 67/11 R).
Die abgewiesene Stieftochter will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Ein ähnlicher Fall ist dort bereits anhängig.
Anmerkung: Vorinstanz - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2010, - L 20 AS 21/09 -, Berufung anhängig beim BSG - B 4 AS 67/11 R
Die Berücksichtigung von Einkommen des Ehemannes der Mutter der Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R -, Rn. 33; Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig- 1 BvR 1083/09).