BSG Stärkt die Rechte von Hartz IV-Familien: Jugendbett statt Kindergitterbett als "Erstausstattung"
Der 4. Senat des BSG hat vor wenigen Stunden wie folgt geurteilt:
Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes" ? nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen war ? handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F., die auch dem Grunde nach angemessen ist.