ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 13.05.2013 - S 23 AS 612/13 ER – nicht rechtskräftig
ALG-II Empfänger hat Anspruch auf Finanzierung einer Besuchsreise einmal im Kalenderjahr nach Australien zu seiner Tochter zum Zwecke der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes in Höhe von 1.237,78 € nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Der Höhe nach ist der Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II auf die günstigsten zumutbaren Reise — und Unterkunftsmöglichkeiten beschränkt.
Der Hilfebedürftige muss sich auf alle zur Verfügung stehenden Einsparmöglichkeiten verweisen lassen (vgl. LSG Niedersachsen — Bremen vom 11.05.2012 - L 15 AS 341/11 B ER).
Auf die Gewährung zusätzlicher Verpflegungskosten besteht grundsätzlich kein Anspruch, da der Hilfebedürftige diesbezüglich entsprechend Aufwendungen in Deutschland erspart (vgl. LSG Rheinland — Pfalz vom 24.11.2010 — L 1 SO 133/10).