Die eigenständige Stellensuche eines Arbeitssuchenden stellt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht vom Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. http://www.buzer.de/gesetz/3986/a55417.htm 14 SGB VII http://www.buzer.de/gesetz/3986/index.htm umfasst ist. Dies gilt auch, wenn eine Eingliederungsvereinbarung vorliegt, die eine Verpflichtung zu Stellenbewerbungen vorsieht. (Leitsatz der Verfasserin)
Sachverhalt
Die Klägerin bezog SGB II-Leistungen. http://www.buzer.de/gesetz/2602/index.htm Sie hatte eine Eingliederungsvereinbarung mit der Verpflichtung zu vier Stellenbewerbungen pro Monat unterzeichnet. Aufgrund einer Initiativbewerbung wurde sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Auf dem Rückweg von dort verletzte sie sich. Das SG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt und einen Arbeitsunfall verneint. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII unfallversichert. Nach dieser Vorschrift besteht Versicherungsschutz für Personen, die nach SGB II der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Trägers nachkommen, diesen oder eine andere Stelle aufzusuchen. Das Gericht verneint das Vorliegen einer solchen Aufforderung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum SGB III, wonach das selbstständige Tätigwerden des Arbeitslosen ohne Aufforderung nicht unfallversichert ist. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Eingliederungsvereinbarung, da diese nur eine ohnehin bereits aus dem Gesetz bestehende Verpflichtung zur eigenständigen Arbeitssuche konkretisiere und keine neuen Pflichten schaffe. Die Erlangung eines Arbeitsplatzes diene vornehmlich den Interessen des Arbeitslosen.
Praxistipp
Bei Eingliederungsvereinbarungen darauf achten, dass entweder keine Eigeninitiativbewerbungen gefordert werden oder aber die Träger der Grundsicherung sich verpflichten bei Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch ein solches Vorstellungsgespräch zur Aufforderung machen.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Hiernach besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII beim selbstständigen Tätigwerden des Arbeitssuchenden (vgl. BSG, BeckRS 2003, 41642) und beim Probearbeiten im Rahmen eines Vorstellungsgespräches, welches aufgrund einer Eigeninitiative erfolgte (LSG Bayern, BeckRS 2011, 73264). Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn für den Arbeitssuchenden keine Meldepflicht bestand, sogar wenn er subjektiv davon ausging (LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2011, 75660). Ebenso wenig ist die erstmalige Arbeitslosenmeldung selbst versichert. Veröffentlichte Entscheidungen zum Versicherungsschutz nach § 2 Nr. http://www.buzer.de/gesetz/3986/a55417.htm 14 SGB VII http://www.buzer.de/gesetz/3986/index.htm bei SGB II-Beziehern scheinen rar. Das SG Berlin (BeckRS 2012, 71263) bejaht Versicherungsschutz bei einer Trainingsmaßnahme gem. § 16 SGB II, http://www.buzer.de/gesetz/2602/index.htm deren Teilnahme für den Kläger aufgrund der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung und eines zusätzlichen Schreibens der durchführenden Firma verpflichtend war.