Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des § 11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).
Verpflegungsmehraufwendungen können vom Einkommen bis zur Obergrenze gem § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG abgesetzt werden. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6 Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar.
Keine Beschränkung auf Pauschbetrag des § 6 AlhiV 2008 aufgrund fehlender Öffnungsklausel.
Notwendige Aufwendungen anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten - können darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II - soweit sie nachgewiesen worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.
Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock- Sozialberater.