Wie hoch sind die Gebühren im Sozialrecht ab dem 1. Juli 2013?
Seit 2004 sind die Gebühren im Sozialrecht nicht mehr angehoben worden. Dazu kommt eine oft restriktive Rechtsprechung der Sozialgerichte. Deshalb die Frage was bringt das neue Recht?
Hier ein Beispiel:
Rechtsanwalt war im Widerspruchsverfahren tätig und hierfür gibt es Beratungshilfe. Im Anschließenden Klageverfahren wird in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Rechtsanwalt rechnet Beratungs- und Prozesskostenhilfe ab.
Klageverfahren Verfahrengeb 300 € - Anrechnung 50% BeratungshilfeGeb - 42,50 € = 257,50 €, Terminsgebühr 280 € und Vergleichsgebühr 300 € + Post + UST = 1.020,43 € incl. Beratungshilfe 1.141,81 € eine Steigerung von 44%
Ausnahmsweise einmal über dem Inflationsatz. Leider gilt für alle vor dem 01.07.2013 begonnen Verfahren noch der alte Gebührenrahmen.
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