Hartz IV: Bei Krankheiten , wo eine (normale) Vollkost ausreichend ist, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Aachen, Urteil vom 23.04.2013 - S 11 AS 323/12.
Bei Krankheiten , wo eine (normale) Vollkost ausreichend ist, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung.
Eine zur Reduzierung des Körpergewichts notwendige Diät verursacht nach keine Mehrkosten (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 28.02.2012 - L 9 AS 585/08).
In Bezug auf die bestehende Fettstoffwechselstörung ist eine besondere, mit höheren Kosten als (normale) Vollkost entsprechend dem Rationalisierungsschema nicht erforderlich (vgl. hierzu etwa auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.07.2012 - L 5 AS 436/10).
Vollkost ist im Hinblick auf den Diabetes keine kostenaufwändige Ernährung, die einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auslösen würde. Bei diese Vollkost handelt es sich aber nicht um eine Krankenkost, sondern um eine Ernährungsweise, die sich am Leitbild des gesunden Menschen orientiert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.05.2012 – L 19 AS 1237/11 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 100/10 R).
1. Vollkost ist keine kostenaufwändige Ernährung, die einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II auslösen würde.
2. Bei der Vollkost handelt es sich um die übliche Ernährung. Vollkost bezeichnet eine vollwertige Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile in einem ausgewogenen Verhältnis enthält und den Bedarf an Kalorien deckt.