Sozialrechtaktuell 3/2013, 93 - Prof. Dr. Corinna Grühn: Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II – neue Entwicklungen
Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II ? neue Entwicklungen
Von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen, Professorin an der Hochschule Bremen im Studiengang Soziale Arbeit.
Einleitung
Die Erleichterung im Oktober 2011 war groß: das BSG hatte mit seiner Entscheidung am 6.10.2011 Klarheit geschaffen: auch beim Überbrückungsgeld, das Straffälligen bei Haftentlassung nach § 51 StVollzG ausgezahlt wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II an.
Hiernach richtet es sich, ob es als Einkommen oder Vermögen gewertet wird und damit auf Leistungen anzurechnen oder eben nicht anzurechnen ist.
Hieraus ergab sich insbesondere für die Berater und Beraterinnen in der Straffälligenbetreuung eine klare Handlungsmaxime; namentlich die, dass die Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II möglichst nach Zufluss des Überbrückungsgeldes erfolgen sollte.
Bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gab es aber im SGB II eine veränderte Rechtslage. Neuere rechtspolitische Erwägungen lässt eine Gerichtsentscheidung grundsätzlich außer Betracht.
Grund genug in diesem Beitrag die aktuelle Rechtslage zu skizzieren und einen kurzen Ausblick auf mögliche Entwicklungen zu werfen.