Arbeitszwang durch die neue Geseztesänderung § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen ab den 21.03.2013? "Entgeltsicherheit Tariflohn gibt es nicht!"
75 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Berücksichtigungsfähig
sind das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche
Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblich
zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet
hat, kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „besonders schwer“ gestrichen.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung auch ohne die Förderung möglich ist.
dd) Nummer 4 wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:
„Die Leistung wird für zwei Jahre bewilligt werden kann auf Antrag um jeweils ein
weiteres Jahr verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Förderung
weiterhin gegeben sind. Bei jeder Verlängerung wird die Höhe des Minderleistungsausgleichs
überprüft und bei Bedarf angepasst.“
bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Kosten, die für die Betreuung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten
Person zwecks Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses sowie für
Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung und Qualifizierung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person entstehen, können auf Antrag Zuschüsse erbracht werden.
Eine Pauschalierung ist zulässig.“
2. § 46 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16 e werden zusätzlich zu
den Eingliederungsmitteln Mittel des Arbeitslosengeldes II nach § 19 Absatz 1
Satz 1 eingesetzt. Die Höhe der Mittel bemisst sich nach den durchschnittlich
durch die Beschäftigung nach § 16 e zu erwartenden Einsparungen bei den Aufwendungen des Bundes für das Arbeitslosengeld II sowie der Anzahl der nach § 16 e geförderten Personen. Das weitere Verfahren zur Ermittlung der Höhe und zur Bereitstellung der Mittel wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Das bedeutet kein Tariflohn also vorsätzlicher Betrug.
Hierzu Rate ich jeden so einen
Arbeitsvertrag nicht zu unterschreiben da der Tariflohn vorsätzlich durch die neue Regelung des § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen nicht gezahlt werden soll.
Das Widerspricht dem Recht des Gleichbehandlungsprinzip jeden Leistungsberechtigten Bürger nach dem SGB II
Hier sollen Leistungsberechtigte Bürger nach dem SGB II zwangsverliehen werden unter Androhungen von Sanktionen.
Als Belohnung wird der Tariflohn nicht bezahlt wie es jedem Arbeitnehmer zu steht.
Damit ist eindeutig von einer Freiwilligkeit des betroffenen Bürger nichts zu sehen.
Jeder Bürger hat das Recht auf Berufsfreiheit Artikel 12 Abs. 1 GG auch Europaweit Weltweit was der Realität leider nicht entspricht.
Wenn ihr diese Tätigkeit macht Klagt den Tariflohn ein.
Wichtig !!! Wichtig !!!!
Dies muss spätestens zum dritten Monat des Beschäftigungsverhältnisses geschehen sonst ist die Frist dafür abgelaufen noch seinen Tariflohn für die Arbeit vor dem Arbeitsgericht ein zu Klagen.
Frauen verdienen für die gleiche Arbeit immer noch weniger als Männer
Equal Pay Day - Gleiche Arbeit, gleiches Geld
Der Equal Pay Day macht auf den Missstand des Entgeldunterschieds aufmerksam. Frauen bekommen für die gleiche Arbeit 22% weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen. In keinem anderen europäischen Land ist die Gehaltskluft so groß
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit! Sozialversicherungspflicht ab dem 1.Euro! Verbot von Leiharbeit!
Das Bundesarbeitsgericht sorgte für mehr Klarheit zu bestehenden Verfallfristen von Ansprüchen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber.
Nach ihrem Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma musste sie Lohnansprüche spätestens nach drei Monaten geltend machen. Diese Frist wurde nicht eingehalten, begründet die Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, die Entscheidung.
Die Jobcenter sind auch Zwangsleihfirmen die Bürger zu Arbeiten Zwingen die sie eigentlich nicht machen würden wenn sie es sich selber aussuchen dürften.
Das sind dann die Maßnahmen nach § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen
Viele Politiker fordern gleichen Lohn für gleiche Arbeit ein Hohn Verspottung für den Bürger der Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen muss wenn man den § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen sich anschaut.
Das sind aber nur Maßnahmen hier wird bewusst getäuscht und mit Sanktionen gedroht und diese auch rechtswidrig umgesetzt.
Christina Jantz: Endlich gleichen Lohn für gleiche Arbeit durchsetzen
26. März 2013
Am 21.03.2013 wurde eine Gesetzesänderung für den § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen verabschiedet was dem was die Politiker einfordern für Leistungsbeziehende Bürger nach SGB II widerspricht.
Bundeswirtschaftsminister Brüderle hat sich für höhere Löhne ausgesprochen. Die meisten Arbeitnehmer dürften ihm Recht geben, Arbeitgeber dagegen äußern sich empört. Was hat der Minister im Sinn?
EU-Spitzen wollen sich für gleiche Bezahlung einsetzen
Die Spitzen der EU haben sich angesichts des 100. Internationalen Frauentages für gleiche Bezahlung von Männern und Frauen bei gleicher Leistung ausgesprochen. Es sei "inakzeptabel", dass Frauen noch immer rund 18 Prozent weniger verdienten als Männer.