Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden
Ein Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung meines Mandanten bei einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, das mein Mandant Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den Abschluss eines Mietvetrasg abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt.
Zitat von Willi SchartemaVerstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden
Ein Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung meines Mandanten bei einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, das mein Mandant Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den Abschluss eines Mietvetrasg abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt.
Hier wird ein Jobcentermitarbeiter zu einer geringfügigen Geldstrafe verurteilt weil er private Daten an den Vermieter eines Leistungsberechtigten Bürger nach SGB II mitgeteilt hat.
Traurig das der Jobcentermitarbeiter nur in solchen Fällen zur Rechenschaft gezogen wird!
Warum wird der Jobcentermitarbeiter nicht zur Rechenschaft gezogen wenn er mutwillig Sozialleistungen nicht an Leistungsberechtigte Bürger zahlt und diese auf Grund dessen ihre Wohnung verlieren?
Wenn ein Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet werden kann weil angeblich Unterlagen fehlen obwohl keine Veränderung eingetreten ist.
Auf Grund dessen der Hilfsbedürftige Bürger Monate lang ohne Geld da steht und Hungern muss und die Wohnung gekündigt wird?
Warum bekommt der Leistungsberechtigte eine Stromsperre weil das Jobcenter den Strombedarf für einen Singlehaushalt ohne Nebeneinkünfte nicht bezahlt?
Im Anteil des Regelsatzes nur 28,17 € für Strom vorgesehen sind und auf Grund dessen die Stromsperre des Energieversorger trotz schriftliche Aufforderung an das Jobcenter mit Beleg der Rechnung des offen stehenden Strombedarf des Leistungsberechtigten den Strombedarf zu begleichen um eine Stromsperre zu vermeiden.
Wer tritt dann für die Folgeschäden der Lebensmittel die unbrauchbar durch nicht mehr gerechte Aufbewahrung Kühlung der Lebensmittel durch unverschuldete Stromsperre durch den Stromanbieter auf?
Verweigerung des Jobcenter den Strombedarf zu begleichen da er wissentlich nicht zu decken ist mit dem Stromanteil von 28,17 € Monatlich für einen Singlehaushalt ohne Nebeneinkünfte.
Die Energieversorger sagen selbst das ein Singlehaushalt im Durchschnitt 40 € - 45 € im Monat verbraucht.
Das ein sozial-Leitungsberechtigter Bürger nur 28,17€ im Monat für den Strombedarf zur Verfügung hat ist ihnen bekannt.
Dies passiert immer wieder Bürgern die ihre Rechte nicht kennen!
Diese Unwissenheit wird als Strafinstrument genutzt und so Hungern und Obdachlosigkeit sowie Stromsperren ohne Rücksicht auf spät folgen umgesetzt.
Obwohl die Beratungspflicht besteht!
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.