Jobcenter Märkischer Kreis - Fangfragebogen zur Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft
Mit einem eigens entwickelten Zusatzfragebogen zu den Lebensverhältnissen von ALG II-Leistungsberechtigten erforscht das Jobcenter Märkischer Kreis das Intimleben seiner Kunden.
Diese interne Handlungsanweisung wurde nach Informationen eines ehemaligen Jobcentermitarbeiters von der Widerspruchstelle des Jobcenters MK zur Abgrenzung von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft entwickelt.
Da die zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II erforderliche Gesamtwürdigung immer nur auf der Grundlage von Hilfstatsachen oder Indizien erfolgen kann, kann eine solche Feststellung niemals mit absoluter Sicherheit erfolgen.
Allerdings kann die Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden.
Um einen Manipulationsverdacht entscheidungserheblich verwertbar zu machen, bedarf es der Dokumentation, auf welche Tatsachen der Verdacht gestützt wird. Außerdem ist es für das weitere Verfahren hilfreich, wenn zeitnah, möglichst wenn der Verdacht entsteht, dem Betroffenen der Verdacht vorgehalten und seine Reaktion hierauf dokumentiert wird. Damit kann die zeitlich unmittelbarste, spontane Reaktion des Betroffenen festgehalten werden.
Entsprechende gilt im Übrigen auch für andere Erkenntnisse, die eine Behörde in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit erlangt.
Nur wenn sie aktenkundig und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, kann eine Entscheidung hierauf gestützt werden.
Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II müssen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R ;
Hänlein, in: Gagel, SGB II und III [Stand: April 2012], § 7 SGB II Rdnr. 46 ff, und Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl. 2008], § 7 Rdnr. 44 ff., jeweils m. w. N.) drei Voraussetzungen gegeben sein:
1. es muss sich um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Beziehung im Leistungsantrag durch "Ankreuzen" als Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bezeichnet und die Richtigkeit dieser Angabe durch Unterschrift bestätigt wird, grundsätzlich ebenfalls ein wichtiges Indiz für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2006 - S2 B 58/06, S2 B 59/06 -; Beschl. v. 09.09.2005 - S 2 B 211/05 -).
Der Beitrag wurde erstellt von ´Detlef Brock- Sozialberater.