Bei Trennung: Vater bekommt zusätzlich Hartz IV für Kind
Erfolg für getrennt lebende Hartz-IV-Empfänger: Laut Bundessozialgericht hat der Vater Anspruch auf zusätzliches Geld vom Jobcenter, wenn ihn sein Kind besucht.
Ob die Mutter im Gegenzug Abstriche machen muss, sagten die Richter nicht.
Kassel - Nimmt ein Hartz-IV-Empfänger sein getrennt bei der Mutter lebendes Kind tageweise bei sich auf, hat er dafür Anspruch auf zusätzliches Geld vom Jobcenter.
Es besteht eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit", wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigte.
Danach dürfen Jobcenter Väter nicht darauf verweisen, den finanziellen Ausgleich "familienintern" mit der Mutter zu regeln.
Für jeden Tag, an dem das hilfebedürftige Kind mehr als 12 Stunden bei seinem Vater war und mit diesem eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft bildete, hat der Sohn ein Anspruch auf ein Dreißigstel seiner monatlichen Regelleistung.
Dies folgt schon aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7.11.2006 ? B 7b AS 14/06 R ? BSGE 97, 242 = SozR 4?4200 § 20 Nr 1 und vom 2.7.2009 ? B 14 AS 75/08 R ? SozR 4-4200 § 7 Nr 13).
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Sohn in der übrigen Zeit in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebte, der von dem für diese Bedarfsgemeinschaft zuständigen Jobcenter für den Sohn schon jeweils die Regelleistungen für einen vollen Monat bewilligt und gezahlt wurden.
Da die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts eines Kindes aber nicht personenidentisch sind, handelt es sich um zwei Ansprüche, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen.