Jobcenter müssen zu hohe Heizkosten von Hartz IV-Empfängern übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht abgelaufen ist
BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den sog bundesweiten Heizspiegel abzustellen.
Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).
Die sog. 6?Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 ? B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten.