Hartz IV-Empfänger können Beihilfen beantragen - Was gehört zur Erstausstattung?
Für Hartz-IV-Empfänger gibt es die Möglichkeit, zusätzlich zum Regelbedarf eine Erstausstattung zu erhalten. Darunter fallen vor allem Dinge, die für das tägliche Leben bzw. die Haushaltsführung notwendig sind.
Unter Erstausstattung versteht man nach § 24 Abs. 3 SGB II Beihilfen, die beim Jobcenter beantragt werden können – vor allem für die Wohnung, für Kleidung, bei einer Schwangerschaft und Geburt.
Da die Bestimmungen in den Kommunen unterschiedlich sind, wird die Erstausstattung mal in Form von Sach-, mal als Geldleistung gewährt. Darum: Am besten noch vor Antragstellung beim zuständigen Jobcenter informieren! Auch die Höhe kann je nach Haushaltsgröße unterschiedlich ausfallen.
In Berlin liegt die Pauschale bei mindestens 1073 Euro. Allerdings nur bei einem vom Jobcenter genehmigten Umzug in einen eigenen Hausstand. Dabei gibt es keine Antragsfrist! Wer eine Wohnung bezieht, aber nicht sofort einrichtet, der kann die Erstausstattung auch noch später beantragen. Bei Schwangerschaft, Geburt oder Umzug des Kindes zum anderen Elternteil kann ebenfalls eine Erstausstattung beantragt werden.
Das betrifft zum Beispiel Kinderwagen, Babybett, Säuglingskleidung und Umstandskleidung für Schwangere. Und laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts steht Hartz-IV-Familien ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das alte Kinderbett zu klein wird (Az: B 4 AS 79/12 R).
1. Der Bedarf an einer Wohnungserstausstattung ist nicht entfallen, wenn einem Hilfebedürftigen zwar Mittel für Wohnungserstausstattung gewährt worden sind, er diese Mittel aber zweckwidrig verwendet hat (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 23.02.2012 - L 19 AS 1872/11 B - rechtskräftig).
Der Anspruch auf Wohnungserstausstattung ist bedarfsbezogen. Verschuldensgesichtspunkte sind bei der Feststellung eines Bedarf nicht berücksichtigen, weil der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell bestehen muss und auch aktuell vom Leistungsträger zu decken ist (vgl. BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R).
2. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 7.11.2012, L 3 AS 5162/11
Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde (vg. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.), jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Grunden notwendig war.
Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.
3. SG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 - S 174 AS 28285/11
Eine Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn bei einem Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 umfassten Gegenstand.
4.Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands substituieren und anschließend zurückgezahlt werden sollen, stellen kein Einkommen dar.
Kosten für Renovierungsmaßnahmen, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen, gehören dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft ( vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R).
5. Aufwendungen für Bodenbeläge, Tapeten und Wandfarben nicht bereits mit der Regelleistung nach § 20 SGB II abgegolten. Wand- als auch Fußbodenoberbelag sind zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung als objektiv erforderlich anzusehen (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).
Anspruchsgrundlage ist für die Kosten der Einzugsrenovierung als Bestandteil der Kosten der Unterkunft § 22 Abs. 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R).
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock