1. Die Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II ist eine „vertragliche Abrede“, die unter den Voraussetzungen des § 59 SGB X kündbar ist. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse – hier: Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaf und damit verbundenem Wegfall der Hilfebedürftigkeit – ist zu prüfen, ob der kündigenden Vertragspartei ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2. Nicht zumutbar ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen des anderen Vertragspartners nach Treu und Glauben hinzunehmen hat. (Leitsätze des Verfassers)
BSG, Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R, BeckRS 2013, 67182