LSG NRW: Wann können Hilfebedürftige Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II haben?
Leistungsbezieher nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II, wenn ihnen für die Warmwassererzeugung tatsächlich keine Kosten entstanden sind.
Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nämlich nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte ( vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom L 9 AS 540/13 B - rechtskräftig).
Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R), sei es als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R) oder als einmaliger Bedarf, z.B. bei der Anschaffung von Heizöl (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R).
Eine (fiktive) Aufteilung von Heizkosten, die in einer Summe als einmaliger Bedarf anfallen, auf längere Zeiträume kommt nicht in Betracht (deutlich BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R ; zu unregelmäßig anfallenden Betriebskostenkosten (Grundsteuer, Versicherung etc.) bei einem selbstgenutzten Eigenheim ebenso BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R).
Für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II kann nichts anderes gelten.
Bewilligung von PKH, denn es ist durchaus möglich, wenn nicht sogar überwiegend wahrscheinlich, dass dem Hilfebedürftigem in Bezug auf den geltend gemachten Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II höhere Leistungen zustehen ( vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom L 9 AS 541/13 B - rechtskräftig).
Denn der Leistungsbezieher(LB) verfügt über eine technische Vorrichtung, mit der der konkrete Energieverbrauch zur dezentralen Wassererwärmung und die dadurch verursachten Kosten ermittelt werden können, in seiner Wohnung ist eine Gastherme installiert, die ausschließlich zur Erwärmung des Wassers benötigt wird, und der LB hat für die Belieferung mit Gas insoweit einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Gerade in solchen Fällen ist der Anwendungsbereich der Öffnungsklausel eröffnet.
Bis zu welcher Höhe die dergestalt konkret festgestellten Warmwassererzeugungskosten zu übernehmen sind, ist in § 21 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB II nicht eindeutig geregelt. Eine ausdrückliche Begrenzung enthält die Vorschrift nicht.
Dennoch wird in der Literatur überwiegend vertreten, dass nach der Öffnungsklausel die individuell geltend gemachten Kosten nur zu berücksichtigen sind, soweit sie angemessen sind.
Wie die Grenzen der Angemessenheit der Kosten dezentraler Warmwassererzeugung zu bestimmen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt und nicht ohne weiteres bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu beantworten.
Da § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seit dem 01.01.2011 auch für etwaige unangemessene Kosten der zentralen Warmwassererzeugung gilt, die zu den Heizkosten gehören, liegt es nahe, diese Vorschrift bei unangemessenen Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung entsprechend anzuwenden.
Aus dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2011 ergeben sich beispielsweise Warmwasserkosten in Höhe von monatlich 0,25 Euro pro m², wobei ggf. zu klären ist, ob in diesem Betrag nur die reinen Erwärmungskosten oder auch die Warmwasserverbrauchskosten, die von § 21 Abs. 7 SGB II nicht erfasst werden, enthalten sind.
Bezogen auf die seit dem 01.01.2010 geltende abstrakt angemessene Wohnfläche von 50 m² für eine alleinstehende Person (vgl. BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - Rn. 17) ergäben sich danach abstrakt angemessene Warmwasser- Kosten von - 12,50 Euro pro Monat.
LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B und - L 9 AS 541/13 B ; rechtskräftig