Keine Erstattung der Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die den von der Krankenkasse übernommenen Betrag übersteigen.
Für die notwendige zahnärztliche Behandlung ist die Krankenkasse zuständig, wobei auch durch § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB V unzumutbare Belastungen für den Hilfebedürftigen vermieden werden können.
Es handelt sich nicht um einen laufenden Bedarf iS der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG eingeführten Regelung des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 19.12.2012 - L 11 AS 821/12 B ER - sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW ).
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Vgl. dazu anhängiges Verfahren beim BSG: Vorinstanz- LSG NRW, Beschluss vom 09.08.2012 - L 6 AS 139/12 ZVW
Besteht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten spezieller kieferorthopädischer kieferorthopädischer Behandlungsmaßnahmen bei einem Leistungsbezieher nach SGB 2, wenn diese nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind?