Die Kosten für eine Vereinsfahrt stellen als "Teilnahme an Freizeiten" im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 einen vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB 2 umfassten Bedarf dar, wodurch der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 2 eröffnet ist.
Kann ein einmaliger Bedarf für die Teilnahme an einer Freizeit nicht aus den nach § 28 Abs. 7 Nr. 3 SGB 2 anerkannten Mitteln finanziert werden, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens möglich.
Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, durch die Einführung des § 28 SGB 2 die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft zu erreichen.
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.