Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.10.2011, - L 19 AS 1625/11 B ER -
§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB II lautet: "Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben."
Für die vom Sozialgericht vorgenommene Interpretation in dem Sinne, es sei weiterhin eine Ermessensentscheidung zu treffen, sieht der Senat angesichts der Formulierung im Imperativ und des erkennbaren Gesetzeszweckes keinen Raum!
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (BT-Dr. 17/4095, 34).
Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.).
Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II.
Dort heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.
In diesen Fällen sind ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt."