Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leis-tungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 23.05.2013 - S 16 SO 27/13 , die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen
Eine erwachsene - dauerhaft voll erwerbsgeminderte - Hilfeempfängerin, die mit einer anderen Frau lediglich in einer - Wohngemeinschaft - lebt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe - 1 - zuzuordnen.
An der Rechtsprechung des BSG ( BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R) ist auch nach der Neuregelung zum 01.01.2011 in § 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII festzuhalten, denn in der Sache hat sich die Rechtslage nicht geändert.
Letztlich kann es aber dahinstehen, ob die Argumentation des Gesetzgebers zutreffend ist oder nicht, denn eine Ungleichbehandlung lässt sich nicht allein dadurch rechtfertigen, dass eine Begründung dafür gegeben wird. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist grundsätzlich das Gesetz und seine Wirkung; auf die Motive des Gesetzgebers kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Urteil v. 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07).
Die Regelbedarfsstufe 3 bringt eine Ungleichbehandlung mit sich, da die Leistungen für haushaltsangehörige Leis-tungsberechtigte nach dem SGB XII ab Vollendung des 25. Lebensjahres im Vergleich zum SGB II geringer sind. Eine solche Absenkung der Leistungen ließe sich nur dadurch rechtfertigen, dass bei ihnen generell ein geringerer Bedarf ermittelt worden wäre.
Dies ist indes nicht der Fall, denn die Regelbedarfsermittlung nach § 28 SGB XII unterscheidet nicht zwischen erwerbsfähigen und erwerbsunfähigen Personen. Es ist noch nicht einmal ermittelt worden, in welcher Höhe beim Zusammenleben von mehreren erwachsenen Personen ein Einspareffekt auftritt.
Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass eine statistische Ermittlung der Regelbedarfe von Erwachsenen, die in einer Mehrpersonenkonstellation in einem Haushalt leben, auf der Grundlage einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, aufgrund der zur Verfügung stehenden Kürze der Zeit mangels einer verfügbaren Konzeption innerhalb des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich gewesen sei (vgl. BT-Drucks. 17/4095, S. 27).
Es ist lediglich in § 10 Abs. 2 Nr. 3 RBEG festgelegt worden, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 in einem Bericht Vorschläge zu unterbreiten hat, für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.
Die gesamte Absenkung von Leistungen für haushaltsangehörige Erwachsene auf 80% des Regelsatzes steht damit auf tönernen Füßen.
Jedenfalls ist eine Ungleichbehandlung von haushaltsangehörigen Leistungsbe-rechtigten nach dem SGB XII gegenüber solchen nach dem SGB II ohne entsprechende Ermittlungen nicht zu rechtfertigen
(kritisch zu Einführung der Regelbedarfsstufe 3 auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.2.2012 - L 20 SO 527/11 B;Lenze in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 8 RBEG Rn. 6; Saitzek, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 20, Rn. 16; anderer Auffassung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.7.2012 - L 8 SO 13/12 B ER; Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 28, Rn. 61).
Vor diesem Hintergrund ist an der Rechtsprechung des BSG festzuhalten, dass nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden können, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft i. S. des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. des SGB XII bilden.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.