Es bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung.
Nach § 5 Abs 3 S 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen bei einem anderen Träger nicht stellen, anstelle des Leistungsberechtigten den Antrag selber stellen sowie Rechtsbehelf und Rechtsmittel einlegen.
Hieraus folgt, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers, als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers steht (LSG NRW Beschluss vom 12.06.2012, L 7 AS 916/12 B ER; Beschluss vom 01.02.2010, L 19 B 371/09 AS ER; LSG Hessen, Beschluss vom 24.05.2011, L 7 AS 88/11 B ER – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Ermessensentscheidung hat das Jobcenter nicht ordnungsgemäß im Sinne der genannten Ermessensvorschrift getroffen.
Es liegt eine Ermessensunterschreitung durch unzureichende Ermessenserwägungen vor, weil das Jobcenter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Ausnahmetatbestände nach der Unbilligkeitsverordnung seien abschließend, so dass sonstige Umstände nicht zu einer Unbilligkeit der Aufforderung führen könnten.
Da die Aufforderung zur Rentenantragstellung ermessensfehlerhaft und damit in rechtswidriger Weise erfolgte, war die aufschiebende Wirkung der Klage im Interesse des Ast geboten.
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Vgl. dazu auch info also, 2013, 132 - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente mit Anmerkung von Hans-Ulrich Weth
Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 28.1.2013 - S 25 AS 4787/12 ER
Leitsätze (der Redaktion):
1. Sowohl die Stellung eines Rentenantrags durch das Jobcenter anstelle des Leistungsberechtigten gern. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II als auch schon die Aufforderung an den Leistungsberechtigten zur Rentenbeantragung stehen im Ermessen des Jobcenters. Bei der Ermessensausübung hat das Jobcenter auch andere als die in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der in der Unbilligkeitsverordnung aufgeführte Katalog von Unbilligkeitstatbeständen ist nicht abschließend.
2. Bei der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, ob eine vorzeitige Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente voraussichtlich zu einer dauerhaften Bedarfsunterdeckung und zu einer dauerhaften Inanspruchnahme von Existenzsicherungsleistungen führen würde.