1. Keine Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen, insbesondere für Kundgebungen gegen Krieg und Atomstrom nach dem SGB II- insbesondere nicht nach § 21 Abs. 6 SGB 2.
2. Es handelt sich nicht um einen dauerhaften atypischen und unabweisbaren Bedarf , unabweisbar ist ein Bedarf nur, wenn er nicht unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Dem Hilfebedürftigem ist es zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken.
Es handelt es sich bei den von dem Leistungsbezieher geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen vielmehr um einen Bedarf, der bereits im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten ist.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II definiert eine Reihe von grundlegenden Bedarfsgegenständen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Bedürfnisse des täglichen Lebens werden in Abs. 1 S. 2 näher konkretisiert. Hierzu gehört in vertretbarem Umfang die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Abs. 1 garantiert damit neben dem physischen Existenzminimum mit den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens das sog "soziokulturelle Existenzminimum".
So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 den Anspruch auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums dahingehend definiert, dass neben der physischen Existenzgrundlage, wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sicherzustellen ist, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 - 260 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 -, RdNr. 135).
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelbedarfe die Anforderungen des BVerfGs umgesetzt hat und ein Verfassungsverstoß nicht besteht, ist ständige Rechtsprechung des Senats und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R und B 14 AS 189/11 R und Terminsbericht vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R für Paarhaushalte).
Der Beitrag wurde verfasst vom Sozialberater Detlef Brock.
Soll mit diesem Urteil vielleicht die Demonstrationsfreiheit für leistungsbeziehende Bürger nach dem SGB II Hartz IV lebenden Bürger unterbunden werden?
Die Begründung ist gerade zu abenteuerlich.
Dort wird doch tatsächlich der Regelsatz so hingestellt als sei der sozialkulturelle Bedarf damit voll ab zu decken.
Jeder der davon Leben muss kennt die Wahrheit das der Regelsatz eine Mogelpackung ist und nicht angepasst wurde wie es vom Bundesverfassungsgericht verlangt wurde (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
Zunächst erst mal wurde die zugrunde liegende Personengruppe gewechselt. Statt wie gesetzlich gefordert, die Konsumausgaben aller 20% bundesdeutscher Haushalte mit dem niedrigsten Einkommen als Maßstab zu nehmen, wurden nur die Einpersonenhaushalte zur Berechnung herangezogen - mit gravierenden Folgen.
"... Denn die Ausgaben pro Kopf der Einpersonenhaushalte sind deutlich niedriger als die der Haushalte mit geringem Einkommen insgesamt. Bei Bekleidung und Schuhen beispielsweise beträgt die Differenz rund 57 Prozent, bei den Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren immerhin noch 28 Prozent. ..."
Niemand kann damit den sozialkulturellen Bedarf der Anfällt abdecken besonders nicht die Demonstrationsfreiheit die mit besonders finanziellen Belastungen einhergeht. Material Transparente Flyer besonders Fahrgeld zum Ort der dafür vorgesehen ist wo man die Aktionen starten möchte.
Wie oft kann den dann der Bürger der von Leistungen des SGB II leben muss, aus der Notwendigkeit heraus das nie mehr für alle ein Arbeitsplatz vorhanden sein wird von dem Demonstrationsrecht Gebrauch machen können?
Fahrgeld zu dem Ort wo man seine Aktionen starten möchte. Übernachtungskosten
Bewegungsfreiheit durch die Ortanwesenheit der Gesetzgebung des SGB II wird ja auch eingeschränkt.
Den wer unerlaubt sich an einem Ort aufhält den er nicht in kürze für einen Einladungstermin wahrnehmen soll wird Sanktioniert.
Ausnahmen wenn ein wichtiger Grund vorliegt das er den Einladungstermin nicht einhalten kann. Krankheit so das im Attest vom behandelnden Arzt Bescheinigt wird das der Bürger sich nicht 3 Std am Tag Belastungen aussetzen kann.
Und der folgende Grund wäre wichtig ganz besonders wichtig.
Sich durch Demonstrationen auch weitab vom Wohnort aufhält um für die Einhaltung des Grundgesetzes des Bürgerlichen Gesetzes und der Verfassung Tatkräftig durch seine persönliche Anwesenheit einsetzt.
Hier zählt immer das höhere Recht nicht das SGB II. Durch das Zitier gebot Artikel 19 Abs. 1- 4 ist das SGB I - XII nicht Rechtskonform und nicht gültig.
Art 19 GG (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 25 GG Es muss immer das höhere Recht eingehalten werden
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.