Dem Anspruch der Antragsteller steht auch weder der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, noch der Nr. 2 SGB II entgegen.
An der Europarechtskonformität der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen Zweifel.
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verordnung (EG)1 Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzunehmen.
Den Antragstellern sind daher ab Antragstellung der einstweiligen Anordnung am ... nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vorläufig die Regelleistungen zur Grundsicherung zu bewilligen.
Anmerkung von Detlef Brock: Unser Dank gilt Willy Voigt für die Bereitstellung des Beschlusses.
Rechtstipp: LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 2403/12 B ER - rechtskräftig und LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2012,- - L 12 AS 761/12 B ER und - L 12 AS 762/12 B.
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG 2 aufgrund einer Folgenabwägung .