Beruhen die Unterkunftrichtlinien der Jobcenter nicht auf einem schlüssigen Konzept, werden die Sozialgericht in der Regel die angemessenen Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle bestimmen können
Die meisten Unterkunftsrichtlinien beruhen nicht auf einem, vom Bundessozialgericht anerkannten, schlüssigen Konzept. Liegt ein solche Konzept nicht vor, müssen die Sozialgerichte hinsichtlich Sachverhalten aus der Vergangenheit keinen übermäßigen Untersuchungsaufwand betreiben, sondern darlegen, dass sich der abstrakt angemessenen Mietpreis nicht mehr ermitteln lässt.
In diesen Fällen sind die Kosten der Unterkunft nicht grenzenlos zu gewähren, sondern nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% zu bestimmen. Man kann die Wohngeldtabelle nicht unmittelbar anwenden, sondern muss zunächst die Mietenstufe, der Wohnung nach der Anlage zur Wohngeldverordnung ermitteln. Für alle Gemeinden und Städte ist hier jeweils eine Mietenstufe festgelegt. In der Wohngeldtabelle werden die Kaltmiete, d.h. die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten erfasst. Die Heizkosten werden hiervon unabhängig ermittelt.
BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 28/12 R BSG Urteil