Nach der Entscheidung des 8. Senates des Bundessozialgerichtes vom 25.08.2011 B 8 SO 20/10 R gehören zu den Bestattungskosten nur die Kosten, die sich unmittelbar aus den öffentlich rechtlichen (Bestattungs-)Vorschriften ergeben oder aus religiösen Gründen unerlässlich sind. Der Leichenschmaus zählt im christlichen oder atheistischen Religionskreis nicht hierzu.