Auch Asylbewerber erhalten nur rückwirkend Leistungen für ein Jahr
Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten bei Überprüfung bestandskräftiger Leistungsbescheide rückwirkende Leistungen nur für ein Jahr. Dies entschied der 7.Senat des Bundessozialgerichtes mit Urteil vom 26.06.2013 B 7 AY 6/12 R
Das BSG wendet den im Sozialhilferecht geltenden § 116a SGB XII entsprechend an.
Leistungsbescheide sind bestandskräftig, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kein Widerspruch eingelegt wurde.
Dringender Rat an alle Asylbewerber und deren Berater: Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides: Widerspruch rechtzeitig einlegen.