Jobcenter müssen ihrer Beratungspflicht nachkommen Jobcenter Wanne-Eickel Herne Geschäftsführer Herr Weiss Ignoriert es Bei Manfred Meier
SG DU - S 35 AS 732/10 - Gesprächsverweigerung
In einer Kostenentscheidung vom 2.8.13 hat das Sozialgericht Duisburg entschieden, dass es gegen die Beratungspflicht einer Behörde gem. § 14 SGB I verstößt, wenn die Leistungsberechtigten keine Gesprächstermine bei einem Sachbearbeiter erhalten.
Im entschiedenen Fall hatte der "Kunde" dringend zur Klärung einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters einen Gesprächstermin gewünscht, nachdem das Jobcenter Essen von ihm über 400 Euro erstattet haben wollte.
Das Jobcenter teilte nur mit, dass ein neues "Kundensteuerungskonzept" keine Gesprächstermine mit Mitarbeitern zulasse.
Dieses Konzept der Gesprächsverweigerung ist nun für rechtswidrig erklärt worden. Leistungsberechtigte können unter Berufung auf diese Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 35 AS 732/10 vom Jobcenter verlangen, dass sie bei Unklarheiten persönlich mit einem Sachbearbeiter sprechen können.
Der Wunsch nach einem Gespräch sollte jedenfalls schriftlich und gegen Empfangsbestätigung bei der Behörde eingereicht werden, damit sich der Vorgang auch nachträglich beweisen lässt.
Die Folgen einer fehlenden Beratung durch die Behörde können sein, dass der Leistungsberechtigte so zu stellen ist, als wenn ihn die Behörde richtig beraten hätte (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch) oder dass die Behörde - wie im vorliegenden Fall - zur Kostentragung verurteilt wird.
Durch die Verweigerung von Gesprächsterminen werden häufig unnötige Verfahren provoziert. Die Gerichte müssen sich oft mit Fragen beschäftigen, die zwischen Bürger und Jobcenter in einem Gespräch hätten geklärt werden können. Damit wird die Kapazität der Sozialgerichte blockiert, rechtlich schwierige Fragen z.B. wie hoch eine angemessene Miete ist, schnell zu klären.
Rechtsanwalt Jan Häußler Fachanwalt für Sozialrecht Pferdemarkt 4 45127 Essen
Das wird schon seit langen mit Manni Leid gemacht aus Wanne-Eickel Herne durch den Geschäftsführer Herr Karl Weiss.
Besonders jetzt da er Mittellos ist und wiederholt einen Antrag auf einen Zuschuss gemacht hat das wiederholt schriftlich und durch andere die ihm zur Seite standen ignoriert das Jobcenter <Wanne-Eickel Herne Herr Karl Weiss seine Anträge wegen dem Zuschuss.
Das Jobcenter bezahlte Monate lang nicht die vom Energieversorger geforderte Vorauszahlung für den Gasbedarf in voller Höhe und schrieb Herrnn Manfred Meier er soll doch 100 € Monatlich aus dem Regelsatz für die Gasvorauszahlung an den Energieversorger selber bezahlen.
Dadurch kam eine Forderung vom Energieversorger von 361 € auf die Herr Manfred Meier bezahlen sollte .
Strom wurde vom Jobcenter für den Energieversorger mit Monatlich von 67 € aus der RL von Manfred Meier an den Energieversorger im voraus gezahlt.
Trotzdem wurde Herrn Manfred Meier Rechtswidriger Weise der Strom abgestellt obwohl keine Stromschulden bestanden mit Polizeigewalt obwohl auf die Rechtslage mehrmals hingewiesen wurde.
Kurz darauf wurde sogar ein Stromzähler eingebaut der über ein DSL Modem über Funk vom Energieversorger abgestellt werden konnte.
Nach 18 Tagen wurde der Strom wieder eingestellt aber nur unter der Bedingung und Erpressung das der Gaszähler vorher ausgebaut wird.
Dagegen haben Manfred Meier und ich natürlich Einwände erhoben und auf die Rechtslage hingewiesen.
Das es hier um Zivilrecht geht und das ein Richterlicher Beschluss unterschrieben von einem Richter vorliegen muss um überhaupt den Gaszähler ausbauen zu dürfen hier ging es um das Eigentumsrecht.
Der Kaufmännische Mitarbeiter der auch Juristisch seine Kenntnis nicht in Erwägung zog obwohl mehrmals darauf hingewiesen wurde ignorierte alle Einsprüche die erhoben wurden und sagte uns interessiert ihn nicht was wir sagen.
Ich wies ihn darauf hin das er auf Rechtsfehler prüfen muss, er griff noch in die Judikative ein und sagte wenn er mit seinen 3 Mitarbeitern die mit ihm den Gaszähler ausbauen wollten dies nicht zulassen, das er die Polizei holen würde.
Das hatten wir vorher schon ja beim rechtswidrigen Stromsperren.
Unter Gewaltandrohung mit der Polizei ließen wir nun den Gaszähler ausbauen und wiesen nochmals auf die Rechtliche Lage hin.
Ein Rechtsanwalt arbeitet fleißig an dieser Sache und versucht Manfred Meier zu helfen.
S 35 AS 732/10 Duisburg vom 02.08.13 - Gesprächsverweigerung durch Jobcenter rechtswidrig
"Jobcenter müssen ihrer Beratungspflicht nachkommen
Auskunftspflicht § 13 SGB I Beratungspflicht § 14 SGB I Aufklärungspflicht § 15 SGB I
Dies im Zusammenhang mit einen wiederholten Rückwirkenden Antrag auf Sozialleistungen einem Zuschuss wegen Mittellosigkeit die durch das Jobcenter Wanne-Eickel Herne bewusst durch die Verweigerung der vollen Vorauszahlung für den Gasbedarf an den Energieversorger in Wanne-Eickel Herne für Manfred Meier nicht gezahlt wurde, wodurch eine Forderung für den Gasbedarf von 361 € auf kam.
Dies kommt meiner Meinung nach einer Sanktion gleich.
Dadurch wurde Manfred Meier in zusammen Arbeit mit der Polizei und dem Energieversorger der Strom rechtswidrig auch auf rechtliche Hinweise von Zeugen und Herr Manfred Meier gesperrt.
Herr Manfred Meier und Abdallah und ich sind sofort nach der rechtswidrigen Stromsperre zum Jobcenter Wanne-Eickel und sprachen mit dem Geschäftsführer Herr Karl Weiss. Ich bat ihn darum dafür zu sorgen das die Stromsperre wieder aufgehoben wird und die Angelegenheit im positiven Sinne für Manfred Meier sofort geregelt wird. Dies versprach er mir in der Hand mit Handschlag.
Es wurde von mir und Herr Manfred Meier eingefordert die offene Forderung von 361 € für die Gaspauschale die der Energieversorger forderte Rückwirkend zu begleichen und sofort ein Fax an den Energieversorger zu schicken und eine Kopie an Manfred Meier per @Mail zu senden. Auch weiterhin Monatlich die Gaspauschale in voller Höhe an den Energieversorger Monatlich für Manfred Meier zu überweisen.
Das tat das Jobcenter nicht!
Dies kommt meiner Meinung nach einer Sanktion gleich.
Herr Manfred Meier bekam auf den Postweg eine Nachricht, worin stand das Herr Manfred Meier ein Darlehen beim Jobcenter nehmen soll um die Gasrechnung die noch offen ist damit zu begleichen.
Dies kommt meiner Meinung nach einer Sanktion gleich.
Was Herr Manfred Meier ja auch ablehnte.
Ein schöner Text zu den Pflichten die das Jobcenter hat wenn ihnen bekannt ist das sofortiger Handlungsbedarf besteht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.
Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind.
Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde.
In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN).
BSG: Heizkostennachforderung keine gesonderte Antragstellung BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.3.2010, B 4 AS 62/09 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und Heizkostennachforderung nach Jahresabrechnung als gegenwärtiger Bedarf - keine Notwendigkeit eines gesonderten Antrags - keine Mietschulden
Nur hat Manfred Meier diesen Antrag auf einen Zuschuss wegen herbei geführte Mittellosigkeit durch das Jobcenter und der Sippenhaftung durch den Energieversorger wiederholt schriftlich gestellt was nur auf Ignoranz von Seiten des Jobcenter stieß.
Die Agentur für Arbeit durfte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis-und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist
So das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.01.2013 - L 9 AL 67/12 , Revision wurde zugelassen.