Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet
BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 78/12 R
Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet
Das Überbrückungsgeld ist nicht als Einkommen für den Juni 2007 zu berücksichtigen, weil bei der Auslegung des für die Verteilung einmaliger Einnahmen damals einschlägigen § 2 Abs 3 Alg II V http://www.buzer.de/gesetz/1310/a18477.htm die gesetzliche Vorgabe des § 51 StVollzG http://www.buzer.de/gesetz/1310/a18526.htm zu beachten ist, nach der das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.
Anmerkung: Vgl. dazu - Einkommen oder Vermögen? Tipps für die Beratungspraxis, ein Beitrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe (BAG-S) e.V. Der Beitrag ist hier zu finden: BAG-S: Einkommen oder Vermögen? Tipps für die Beratungspraxis