Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berechnung der maßgeblichen Kosten der Unterkunft ist auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich.
BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berechnung der maßgeblichen Kosten der Unterkunft ist auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich.
Denn in Konstellationen, in denen Personen in einer Wohnung leben ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden , gehen wirksame vertragliche Abreden vor.
Siehe dazu auch: Berliner Jobcenter muss Vereinbarung über Miete akzeptieren, hier veröffentlicht:Bundessozialgericht: Berliner Jobcenter muss Vereinbarung über Miete akzeptieren - Berlin Aktuell - Berliner Morgenpost