Nach der jetzigen Entscheidung des BVerfG wurden die ablehnenden Beschlüsse wegen Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aufgehoben und die Sache an das SG zur Entscheidung zurückverwiesen. Das BVerfG hat u.a. ausgeführt, dass anhand des Streitwertes nicht darauf geschlossen werden kann, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder nicht. Dies richtet sich vielmehr danach, ob zwischen den Parteien eine Waffengleichheit besteht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Rechtssuchenden prozesserfahrene und rechtskundige Behördenvertreter gegenüberstehen. Ein vernünftiger Rechtssuchender wird daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.“