Eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestand nicht, denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer Partnerschaft zwischen der Hilfebedürftigen und dem Zeugen .
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2013 - L 7 AS 914/12 , anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 338/13 B
Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Des Weiteren muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG http://www.buzer.de/gesetz/4371/index.htm bestehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.