Jobcenter muss vorläufiges Darlehen ("schon das Dritte") für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 8551,23 EUR sowie ein Darlehen für die Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung im Rahmen der Folgenabwägung gewähren.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 - L 7 AS 1134/13 B ER und - L 7 AS 1135/13 B rechtskräftig
Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37307.htm objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern.
Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre. Zudem sind minderjährige Kinder betroffen und die Benutzung des Parigerätes (Inhalationsgerät) erfordert eine Versorgung mit Strom, so dass Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig zurücktreten müssen.